Fehler
  • Das Template für diese Ansicht ist nicht verfügbar! Bitte einen Administrator kontaktieren.

Satzung
der
Freiwilligen Feuerwehr „Emmershausen“ e. V.
vom
7. März 2009
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform


1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr "Emmershausen" (Gemeinde Weilrod) e. V.
2) Er ist in dem Vereinsregister Amtsgericht Usingen eingetragen.
3) Der Sitz des Vereins ist in Weilrod O. T. Emmershausen.


§ 2
Zweck des Vereins


1) Der Verein Freiwillige Feuerwehr "Emmershausen" (Gemeinde Weilrod) e. V. hat die Aufgabe:
a) Das Feuerwehrwesen der Gemeinde Weilrod O. T. Emmershausen zu fördern. Dieser Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Gemeinde
Weilrod O. T. Emmershausen im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zur/für Anschaffung und
Bereitstellung.
b) Die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten.
c) Die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen.
d) Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu wahren.
e) Die Jugendfeuerwehr zu fördern.
f) Die Pflege des karnevalistischen Brauchtums.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3
Mitglieder des Vereins


Der Verein besteht aus:
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) den Mitgliedern der Altersabteilung
c) den Ehrenmitgliedern
d) den fördernden Mitgliedern (passiv)
e) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
f) den Mitgliedern der Musikabteilung
Wahlberechtigt sind alle unbescholtenen natürlichen oder juristischen Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4
Erwerbung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.
3) Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze
erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
5) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch
ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende jedes Quartals mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.
2) Die Mitgliedschaft endet durch den Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen
Ehrenrechte verliert.
3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den
Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft.
4) Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6
Mittel


Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliedsbeiträge in Geld, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen sind,
b) durch freiwillige Zuwendungen,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

§ 7
Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vereinsvorstand

§ 8
Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet
und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung im Vereinsaushangkasten,
Weilburger Straße, mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung gestellt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge.
b) Die Wahl des Vereinsvorsitzenden, des Stellvertreters und der weiteren Vorstandsmitglieder nach § 11 Abs. 1.
c) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
d) Die Genehmigung der Jahresrechnung.
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl von Ehrenmitgliedern
g) Beschlussfassung von Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins.
h) Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung


1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder immer beschlussfähig, wenn
ordnungsgemäß und fristgerecht nach § 8, Satz 2 eingeladen ist.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Soweit ein Mitglied der Versammlung geheime Abstimmung verlangt, ist
geheim abzustimmen.
3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden
zu bescheinigen ist.
4) Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11
Vereinsvorstand


1) Der Vereinsvorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Er besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Rechnungsführer
d) dem Schriftführer
Die Mitgliederversammlung kann bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder aus der Mitte der Versammlung in den
Vorstand hinzu wählen.
Der Wehrführer, sein Stellvertreter, die Gruppenführer, die Jugendwarte und die Gerätewarte sind - kraft Amtes -
Vorstandsmitglieder nach § 13 der Ortssatzung „Weilroder Feuerwehr“.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Vorstandsämter übernehmen, jedoch nicht mehr als höchstens 2 Ämter.
2) Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt, angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang der
Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung


1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er vertritt den Verein gericht- und außergerichtlich.
2) Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abgegeben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter. Sie sind jeweils alleinvertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird aber bestimmt, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten soll.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Rechnungswesen


1) Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2) Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung
erteilt hat und sich die Ausgaben im Rahmen des jährlich zu erstellenden Haushaltsplanes bewegen.
Im Rahmen des Haushaltsplans kann
a) der Vorsitzende und der Wehrführer über einen Betrag von je € 250,-- frei verfügen
b) der Gesamtvorstand über einen Betrag von € 2.500,-- frei verfügen
c) darüberhinausgehende Ausgaben bedürfen der Beschlussfassung einer Mitgliederversammlung
3) Über alle Ein- und Ausgaben ist buchzuführen.
4) Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer, oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung ab.
5) Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

§ 14
Auflösung


1) Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der
Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung
einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit
einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese
Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins,
soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt,
an den Sportverein „Frisch Auf 1926“ Emmershausen e. V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15
Inkrafttreten


Die Satzung wurde am 7.3.2009 von den Mitgliedern angenommen. Sie wurde am 16.01.76 zur Eintragung in das Vereinsregister
im Amtsgericht Usingen unter der Nr. VR 230 eingereicht.